Praxisinformationen für Fachpersonal zur Durchführung des hydraulischen Abgleichs mit Unterstützung von Einzelraumregelungssystemen mit automatisch hydraulischen Abgleich
Ziel des hydraulischen Abgleichs ist die Sicherstellung des thermischen Komforts ohne Überversorgung der versorgten Räume und alle regulären Betriebssituationen unter möglichst effizienter Energienutzung. Entsprechend § 60 c Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind seit dem 1. Oktober 2024 neben Verfahren gemäß Verfahren B der ZVSHK-VdZ-VDMA-Fachregel auch alternative, gleichwertige Verfahren wie Temperaturbasierte Verfahren zulässig. Die Basisstationen fallen unter die Kategorie thermischer Abgleich (Temperaturbasierte Verfahren).
Praxisinformationen für Fachpersonal zur Durchführung des hydraulischen Abgleichs mit Unterstützung von Einzelraumregelungssystemen mit automatisch hydraulischen Abgleich